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Satzung

§1 Name und Zweck
Die “Chorvereinigung 1876 Röhrenfurth”, Mitglied des Mitteldeutschen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund, ist eine politisch und konfessionell neutrale Gemeinschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Hauptziel ist die Pflege des Chorgesanges. Diese Absicht wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Ständchen bei Geburtstagen:
     a) zum 60. Lebensjahr bei aktiven Mitgliedern,
     b) zum 70. Lebensjahr bei passiven Mitgliedern,
     c) ab dem 80. Lebensjahr ehrenhalber - allgemein, wenn gewünscht,
     d) zu Jubiläen,
     e) zu Beerdigungen von Mitgliedern, wenn möglich,
     f) für jedermann zu besonderen Anlässen, wenn gewünscht und durchführbar.

Die Vereinigung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig, ausgenommen der Chorleiter.

§2 Mitgliedschaft
Jede weibliche und männliche Person kann Mitglied werden.
Voraussetzungen dafür sind:
     1) der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte,
     2) die Bezahlung
         des festgesetzten Jahresbeitrages bei Eintritt während des 1. Halbjahres,
         bzw. des halben Jahresbeitrages bei Eintritt während des 2. Halbjahres,
     3) die Anerkennung der Satzung.

Die Chorvereinigung besteht aus Aktiven, Passiven und Ehrenmitgliedern. Die Zugehörigkeit ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Die Aufnahme ist mündlich oder schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet.

Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

Personen unter 18 Jahren haben mit der Eintrittserklärung eine schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Sie sind beitragsfrei.

§3 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Sie ist jederzeit möglich und dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Erfolgt sie
     a) während des 1. Halbjahres ist der halbe Jahresbeitrag,
     b) während des 2. Halbjahres ist der Jahresbeitrag zu zahlen.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ausstehende Beiträge werden erlassen. Mitglieder, die gröblich gegen die Interessen der Vereinigung verstoßen, (Mißachtung der Satzung, der Versammlungsbeschlüsse, Weigerung (Rückstand) der Beitragszahlung über 1 Jahr), können mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die innerhalb von 2 Monaten nach Einigung der Berufungsschrift einzuberufen ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

§5 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht (ausgenommen Mitglieder unter 18 Jahren) und das Recht, bei Versammlungen Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen. Sie sind verpflichtet:
     1. die Satzung, die Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten,
     2. die in der Satzung genannten Grundsätze zu fördern,
     3. die übernommenen Aufgaben (Ämter) gewissenhaft auszuführen,
     4. mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Eigentum der Chorvereinigung
       zu ersetzen.

§6 Verwendung von Finanzmitteln
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken der Vereinigung. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Führen von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durchgeführte größere Veranstaltungen zu einem den Kassenbestand überziehenden Fehlbetrag, so haften alle Mitglieder zu gleichen Teilen.

§7 Organe der Chorvereinigung
Organe der Chorvereinigung sind:
     a) die Mitgliederversammlung,
     b) der Vorstand.

§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher öffentlich, schriftlich oder mündlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (ausgenommen Mitglieder unter 18 Jahren). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Bei Personenwahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte in offener Abstimmung einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss (1 Wahlleiter, 2 Beisitzer). Kandidaten für ein Amt scheiden als Mitglieder des Wahlausschusses aus. Der Wahlleiter nimmt die Wahlvorschläge der Mitgliederversammlung entgegen und lässt in der vorgeschlagenen Reihenfolge durch Handaufheben darüber abstimmen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Stehen zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl, ist in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn es ein Kandidat wünscht. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Wahlleiter im Anschluss an die Wahl zu ziehende Los.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
     a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
     b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
     c) Wahl des Vorstandes
     d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 1 Jahr,
     e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
     f) Genehmigung  der Jahresrechnung und  Entlastung  des Vorstandes,
     g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
     h) Entscheidung über die Berufung nach §4. der Satzung,
     i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
     j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters,
     k) Wahl des  Musikausschusses  (4  aktive  Sänger, die  bei der Auswahl des Lied-
         gutes mitwirken; wenn möglich je 1 Vertreter der 4 Singstimmen),
     l) Wahl eines Vergnügungsausschusses (4 Mitglieder)
     m) Wahl der  Notenwarte  (möglichst  aus jeder  Singstimme  ein Vertreter)

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
     a) dem geschäftsführenden Vorstand
     b) dem Chorleiter

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
     a) die/der Vorsitzende
     b) die/der stellvertretende Vorsitzende
     c) die Schriftführerin, der Schriftführer
     d) die Kassenführerin, der Kassenführer

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem zweiten Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

In den Vorstand sind (in der Regel) nur aktive Mitglieder wählbar.

§10  Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11  Auflösung der Chorvereinigung
Die Auflösung der Chorvereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Melsungen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Chorgesanges zu verwenden hat.

§12  Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17.2.1989 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

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